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Freiheitsemphase: Protestfreie Zonen? von Horst Meier

Rezension von Günter Bertram

Am Rande des Hamburger Strafprozesses gegen den US-Bürger und bekennenden Neonazi Gary Lauck diskutierte der Prozessbeobachter Horst Meier mit einer amerikanischen Journalistin über unser Verfahren: „In den USA“, bemerkte sie, „ ist es so, dass die Leute Lauck weder mögen noch ihn um jeden Preis im Gefängnis sehen wollen. Sie halten es (aber) nicht für wert, seinetwegen die Freiheit der Rede einzuschränken“. Die werde nämlich von der Verfassung ausdrücklich geschützt und sei unantastbar [1].

Für Meier war diese Sentenz Wasser auf seine Mühlen, predigt doch er selbst,  seitdem er schreibt und spricht, über eben dieses Thema, wenngleich – wie mir scheint – vor durchweg tauben Ohren. Nun hat er einen Teil dessen, was er in über zwanzig Jahren hierzu und über andere Fragen gesagt und geschrieben hat,  in dem 43 Essays umfassenden Sammelband Protestfreie Zonen? nachdrucken lassen. Alle diese Aufsätze sind lesenswert; weil sie zeigen, dass unter der Oberfläche ihrer jeweiligen Anlässe durchweg auch Verfassungsfragen liegen, die oft übersehen oder vorschnell beschieden werden. Gleichwohl muss ich mich hier auf einen kleinen Teil dessen beschränken, was der Autor zu dem Thema sagt, das er selbst als Buchtitel gewählt hat.

Die „streitbare“, „wehrhafte“ oder „kämpferische“ Demokratie ist – anders als Festredner sie preisen – ein ebenso kleinmütiges wie desaströses Programm. Der Verfassungsgeber von 1949 hatte dem Volk nicht zugetraut, von seiner wieder gewonnenen Freiheit ohne obrigkeitliche Leitung den richtigen Gebrauch machen zu können und ihm ein Korsett verpasst, in dem die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“, wie es später hieß, unbehelligt aufwachsen sollte, weshalb „ der Souverän in eine Art politische Sicherungsverwahrung genommen wurde“ [2]. Das war nur allzu gut gemeint, um ihn vor sich selbst und einer Wiederkehr „Weimarer Zustände“ zu bewahren.

Indessen war schon die historische Prämisse falsch, weil es der Republik von 1919 durchaus nicht an den nötigen Gesetzes gefehlt hatte, sich ihrer extremistischen Gegner zu erwehren, sondern nur – freilich fatalerweise! – an Leuten, die entschlossen und loyal genug gewesen wären, die vorhandenen Mittel gegen die Feinde der Republik auch einzusetzen. Das Arsenal der neuen „Wehrhaftigkeit“ ist mit dem Hinweis auf ein paar Verfassungsartikel – etwa 18 (Grundrechtsverwirkung), 21 II (Parteiverbot [3])  oder 79 III (Ewigkeitsklausel) – nur unzureichend beschrieben, denn das einfache Recht (insbesondere das politische Straf- und Versammlungsrecht) und die Praxis (nicht zuletzt von Verwaltung und Verfassungsschutz) sind längst zu einem Gestrüpp zusammengewachsen.

Warum ist das so? In Deutschland, so zitiert der Autor den Verfassungsjuristen und Bürgerrechtler Sebastian Cobler hat das Volk seine Grundrechte nie (wie in andere Nationen) von unten erkämpft, sondern sie von oben „verliehen“ oder „gewährt“ bekommen [4]. Demgegenüber atmet die amerikanische Verfassung einen anderen Geist: Politische Debatten zu führen und zu bestimmen,  ist allein Sache und ursprüngliches Recht freier Bürger. Und solche Debatten sollen (wie später der Richter Oliver Holmes klassisch formulierte)  „unbehindert, robust und weit offen sein“. Den Staat gehen sie nichts an: Selbst unerhörte Meinungskundgaben, wie man sie jetzt als „hate speech“ bezeichnet,  muss er hinnehmen – solange sie nicht die Grenze zum „clear and present danger“, also zum drohenden Angriff überschreiten [5]. Ganz anders hier: Der deutsche Gesetzgeber glaubt schon im sog. „Vorfeld“ falsche Gesinnungen und dubioses „Gedankengut“ („geistige Brandstiftung“) eliminieren zu müssen, möglichst durch Erziehung [6], notfalls aber durch Verbot und Strafe – was einer gewissen inneren Logik nicht entbehrt, denn was nur gewährt worden ist, kann auch wieder entzogen werden. „Aber Bürgerrecht, die nach Maßgabe einer Staatsräson oder mit Gesinnungsabschlag ‚gewährt’ werden, sind keine“. Nun lasse sich, meint der Verfasser, zur Not noch geltend machen, dass die Deutschen wegen ihrer historischen Belastung gewisse Einschränkungen ihrer Meinungsfreiheit nicht ganz vermeiden könnten. Es sei aber bemerkenswert, dass sie dergleichen nicht als Einbuße und Verlust verstünden, sondern als eine besondere Errungenschaft auch noch bejubelten [7].

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit, die wir uns leisten, ist auch im praktischen Sinne schädlich, ja ein Desaster. Sie macht die Gesellschaft unfähig, ernsthaft zu streiten und lässt sie verdummen. „Die unverkürzte Freiheit, die jedem einzelnen zugestanden wird, ermöglicht der Gesellschaft einen kollektiven, permanenten Lernprozess. Wer friedliche Meinungsäußerungen unterdrückt, verbietet daher nicht nur einem einzelnen Menschen den Mund,  sondern, so der britische Philosoph John Stuart Mill [8] pathetisch, begeht einen ‚Raub an der Menschheit’ – weil er die Quellen verschüttet, aus denen sich die ‚Kultivierung des Verstandes’ speist.  Politische Urteilskraft schärft sich nur im öffentlichen Meinungskampf.“ Das trifft im heutigen Deutschland in viel höherem Maße zu als im England zur Mitte des 19. Jahrhunderts: „Streitkultur“ ist bei uns längst schon zur peinlichen Phrase verkommen. Vorsicht und die feige Angst, durch inkorrekte Rede und verpönte Meinung an den öffentlichen Pranger zu geraten, beherrschen die Szene und machen sie grau, fad und langweilig [9].

Nun lassen sich – im scheinbaren Widerspruch hierzu – seit dem Lüthurteil von 1958 fast beliebig viele BVerfG-Entscheidungen heranziehen, deren Tenor und Pathos sich von den freiheitlichen Sentenzen von jenseits des Atlantiks kaum unterscheiden;  auch die zu Brockdorf von 1985 gehört dazu. [10] Diese Verdienste Karlsruhes stellt Horst Meier auch gebührend heraus; aber seine Kritik am späteren „Sündenfalls schlechthin“, dem sog. „Wunsiedelurteil“ des Senats vom November 2009 fällt dann umso schärfer aus. Das Gericht hatte damals die sondergesetzliche Einschränkung der Meinungsfreiheit speziell für neonazistische Kundgaben (wie am Grabe Rudolf Hess’ in Wunsiedel) für verfassungskonform erklärt, obwohl Art 5 Abs. 2 Grundgesetz Einschränkungen nur durch allgemeine Gesetze zulässt, ein solches Sondergesetz also strikt verbietet.  Dementsprechend war die Begründung des Senats keine rechtliche, sondern eine rein politische, zeitgeistkonform gewundene. Dazu der Autor: „Seine Apologie des Sonderrechts stempelt aber Neonazis zu Grundrechtsträgern zweiter Klasse ab. Heute, fünfundsechzig Jahre nach dem Ende der Naziherrschaft steht der symbolisch-nachholende Antifaschismus der Deutschen, höchstrichterlich anerkannt, im Zenit. Wer das begrüßt, sollte nicht übersehen, dass damit schwere Kollateralschäden für die Bürgerrecht einhergehen“. [11]

Die endlosen NPD-Verbots-Diskussionen und das Debakel in Karlsruhe glossiert der Verfasser mit Ingrimm und Verachtung – völlig zu Recht! Zwischen den Wortführern der beiden Seiten, die in unserer öffentlichen Diskussion den Ton angeben, besteht ein Unterschied nur darin, dass die einen der NPD endlich „das Handwerk gelegt“ wissen wollen, während die anderen das Risiko für zu groß  erklären, der V-Männer wegen vor Gericht erneut zu scheitern: elende Taktik!  Worum es bei der Frage eines Parteiverbots im Verfassungsstaat substanziell und politisch geht, wissen beide Seiten nicht, und es interessiert sie auch nicht im Geringsten, wie der Autor gleich in mehreren brillanten Beiträgen [12] zeigt.

Horst Meier dürfte sich als links-liberal, dem Herkommen nach als links verstehen. Und nun streitet er vehement für die Meinungsfreiheit der „Rechten“ – offenbar nicht, weil er diese besonders schätzt, sondern es ohne deren Freiheit einer eisernen sozialen Logik zufolge bald gar keine mehr gibt. „Protestfreie Zonen“ –  abgesehen von den klassischen Bannmeilen – können in der Demokratie also nirgends geduldet werden. Deshalb sei eben dieser Titel schlussendlich zur Lektüre wärmstens empfohlen.

Protestfreie Zonen?: Variationen über Bürgerrechte und PolitikHorst Meier: Protestfreie Zonen?: Variationen über Bürgerrechte und Politik, Berliner Wissenschafts-Verlag, Februar 2012, 39 EUR.

 

Günter Bertram, geb. 1933, Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg, seit 1998 im Ruhestand. In den 1970er Jahren Vorsitzender in mehreren Großverfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (u.a. gegen den Befehlshaber der Sicherheitspolizei Warschau), später Vorsitzender der für Staatsschutzdelikte zuständigen Strafkammer (u.a. Verfahren gegen den US-Bürger und Neonazi Garry Lauck). Seit vielen Jahren publizistisch tätig, u.a. in den vierteljährlichen „Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins“, der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) und anderen juristischen Fachpublikationen. Als eine Art Fazit der forensischen Beschäftigung mit NS-Verbrechen: „Vergangenheitsbewältigung durch NS-Prozesse? Individualschuld im „Staatsverbrechen“ in: Das Unrechtsregime – Internationale Forschung über den Nationalsozialismus.  Festschrift für Werner Jochmann Bd. 2, S. 421 ff., Hamburg 1986. Erschienen in der NJW sind z.B.: NJW 1994, 2002: „Entrüstungsstürme im Medienzeitalter:  der BGH und die Auschwitzlüge“; NJW 2002, 111: „Grenzenlose Volksverhetzung –  Lea Rosh …“; NJW 2004, 344: „Hoheitliche Tugendwächter“ – NRW-Verfassungsschutz und „Junge Freiheit“; NJW 2005, 1483: „Der Rechtsstaat und seine Volksverhetzungsnovelle“; NJW 2005, 2890: „Eine Lanze für die Pressefreiheit“;  NJW 2006, 2967: „Kollateralschäden einer „streitbaren Demokratie““; NJW 2007,  2163: „Rechte Meinungen“; NJW 1997, 174: „The Germans to the front? Wirbel um Priebke“.

Anmerkungen

1Horst Meier in der taz vom 11. 06.1998 und im Merkur Heft 592 (Juli 1998): „Der letzte Postbote des Führers – Gary Lauck, US-Neonazi, vor dem Hamburger Landgericht“. Jetzt wieder abgedruckt im seinem hier besprochenen Buch: Protestfreie Zonen ? – Variationen über Bürgerrechte und Politik,  S. 39 ff. (43/44).
2vgl. „Freiheit für die Feinde der Freiheit – Kritik des Grundgesetzes“, 88 ff. (91).
3Dem geht Meier besonders gründlich und kritisch nach, vgl. S. 95–129.
4vgl. dazu „Grundrechtsterror“, S. 79–87.
5Mehr dazu im auch bei NovoArgumente Online erschienen Artikel „Mehr Diskussion, nicht erzwungenes Schweigen - Über die Redefreiheit in den USA“, S. 65–71.
6Darum kümmern sich auch die Verfassungsschutzämter, vgl. etwa den volkspädagogischen Prolog des NRW-Innenministers Wolf (FDP) im VS-Bericht 2008, S. 8: „Politischer Extremismus in NRW. Gefahr für den demokratischen Konsens“; der VS-NRW habe „den Auftrag“  rechtzeitig „zu warnen“ usw.
7Meier S. 70 –  übrigens als eine solche, mit der sie als Muster die ganze Welt  beglücken wollten.
8John Stuart Mill: On Liberty, Essay 1857/1859, deutsch Über die Freiheit, Politische  Texte, Frankfurt 1969, dort Von der Freiheit des Denkens und der Diskussion, S. 23–67.
9Zu guter Letzt genügt einem domestizierten Deutschen dann schon die Zumutung, neben Leuten mit verpönten Ansichten auch nur zu sitzen, um sie in eine diskurslose Flucht zu schlagen:  vgl. „Türenschlagen – Rolf Hochhuth gegen die Akademie der Künste“, F.A.Z. vom 08. 05. 2012, S. 30.
10vgl. das Kapitel „Protestfreie Zonen? – Über die Versammlungsfreiheit“, S. 51ff.
11Meier S. 57 ff. (61).
12Diese sind: „Ein Sack voll widerlicher Zitate – Kritik der Verbotsanträge gegen die NPD“, S. 95–99,  „Verfassungsschutz in flagranti – Das V-Leute-Debakel vor dem BVerfG“, S. 100–107,  „Befreiungsschlag aus Karlsruhe – Zur Einstellung des NPD-Verfahrens“, S. 108–113,  „Über die Parteifreiheit“, 114–121, „Endlosschleife NPD-Verbot“, S. 122f., „NPD und NSU“, S. 126–129, vgl. zur Grundsatzfrage auch Leggewie/Meier: Verbot der NPD oder Mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt 2003.

 

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06.07.2012 | Permanenter Link |

Kategorie(n): BIBLIOTHEK

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Mensch darf den verblichenen ostdeutschen Staat einen zutiefst antifaschistischen Staat nennen. Er war aber auch ein zutiefst vormundschaftlicher Staat. Die Bundesrepublik, so wohl dieBonner als auch die Berliner, war und ist auch ein vormundschaftlicher Staat, hat die extrem rechten Armleuchter aber immer für ihre Zwecke gebraucht.

Rotspoon
19.07.2012  21:02

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